Allgemeine Geschäftsbedingungen der live and bright GmbH

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AGB LBF- Filmproduktion
1. Geltung
a. Für alle Geschäfte zwischen der LBF-Filmproduktion UG (Auftragnehmer) und allen Auftraggebern gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.
b. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Wetzlar, Deutschland Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, sind sie durch wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen, welche die Vertragspartner zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
2. Angebote, Nebenabreden und Zusicherungen
I. Angebote
a. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird für den Auftragnehmer erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung bzw. Überlassung der Technik bindend. Das gilt auch für von dem Auftragnehmer genannte Termine und Fristen.
b. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, berechtigt das den Auftraggeber zum Rücktritt. Ein Rücktritt vom Auftrag ist in diesem Fall sofort möglich. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
II. Nebenabreden
a. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
b. Angestellte und Beauftragte des Auftragnehmers sowie des Auftraggebers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
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III. Zusicherungen
a. Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderen Medien aufgeführten Angaben stellen keine Zusicherung des Preises oder einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder einer technische Einrichtungen dar.
b. Zusicherungen von Eigenschaften sind ausschließlich dann gültig, wenn diese als solche seitens des Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Verträge und Veröffentlichungen
IV. Verträge
a. Mit dem Auftragnehmer geschlossene Mietverträge sind Dienstverträge. Das gilt auch dann, wenn die Gerätevermietung/Vermietung von technischen Einrichtungen mit der Ausführung anderer Leistungen verbunden ist.
b. Die Erweiterung zu einem Werkvertrag muss ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein.
V. Veröffentlichungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Auftraggeber durchgeführte Veranstaltungen/Installationen/Einbauten in Bild- und Tonaufnahmen zu dokumentieren und in allen Medien für eigene Marketingzwecke zu veröffentlichen.
4. Beginn des Projektes, Planung, Aufbau, Durchführung, Abbau, Ende des Projektes
I. Beginn des Projektes
Das Projekt beginnt mit dem Eintreffen der Auftragserteilung beim Auftragnehmer.
II. Planung
Konzeptionierung, Planung und Organisation sind wesentliche Bestandteile der Gesamtleistung. Alle Aufwendungen die der Planung, Organisation und Absprache dienen, werden durch den Auftraggeber getragen.
III. Aufbau und Beginn der Produktion
a. Die Produktion beginnt mit der Anfahrt zum Aufbau.
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b. Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle Voraussetzungen zu schaffen, die es dem Auftragnehmer ermöglich, alle vertraglich vereinbarten Leistungen fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu vermeiden, die den Auftragnehmer und seine(n) Bevollmächtigten von der fristgerechten und ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages abhalten können.
c. Der Auftraggeber ist verpflichtet, freie ausreichend dimensionierte Zufahrtswege die Beseitigung von Absperrungen, Zugang zu allen notwendigen Räumen und Stromversorgung sicherzustellen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten die aus dieser Pflichtverletzung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
IV. Durchführung
a. Die künstlerische und technische Gesamtleitung liegt beim Auftragnehmer.
b. Der Auftraggeber hat für ein ungestörtes Arbeiten zu sorgen.
c. Der Auftragnehmer benennt beim Aufbau dem Auftraggeber einen Ansprechpartner.
d. Änderungen, Kritik, Wünsche oder Fragen sind grundsätzlich an den Ansprechpartner zu richten.
e. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer zu allen Zeiten unbeschränkten Zugang zu allen seinen Mitarbeitern, technischen Geräten und Kabeln hat.
V. Abbau und Ende der Produktion
a. Die Produktion endet zu dem Zeitpunkt, an dem der letzte Beteiligte des Aufnahmeteams seine Heimatadresse oder einen weiteren Einsatzort erreicht.
b. Der Abbau erfolgt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss die fest eingeplante Schlusszeit zu nennen.
c. Der Auftraggeber haftet für Verzögerungen, die in seinem Einflussbereich liegen. Alle daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Ende des Projekts
Das Projekt endet mit Erfüllung aller vertraglichen Pflichten und Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages beim Auftragnehmer.
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5. Rücktritt vom Vertrag
a. Der Auftraggeber hat das Recht, den Rücktritt vom Vertrag bis drei Monate vor Aufbautermin (Produktionsbeginn) zu erklären.
b. Im Falle des Rücktritts zahlt der Auftraggeber eine Entschädigung von 80 v. H. des Auftragswertes an den Auftragnehmer.
6. Aufnahmeteam
a. Zum Aufnahmeteam/Produktionsteam gehören alle Personen, die vom Auftragnehmer zur Umsetzung des Projekts beauftragt wurden.
b. Die Weisungsbefugnis für diese Personen liegt ausschließlich beim Auftragnehmer.
7. Übernachtung und Verpflegung
I. Übernachtung
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für eine adäquate Übernachtungsmöglichkeit des Auftragnehmers und aller seiner Beschäftigen sowie aller notwendig Beteiligten des Aufnahmeteams/Produktionsteams zu sorgen.
b. Die Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern (angemessen temperiert, frei von Ruhestörungen und Lärm, Möglichkeit des erholsamen Schlafes).
c. Die Unterbringung in unsicheren Gegenden, die eine Gefahr für die Mitglieder des Aufnahmeteams und/oder deren Ausrüstung darstellt, ist nicht gestattet.
II. Verpflegung
a. Der Auftraggeber hat für jeden Beteiligten des Aufnahmeteams eine vollwertige, abwechslungsreiche Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) während der gesamten Produktion zu stellen. Ebenso während der Auf- und Abbauzeiten. Einseitige Verpflegung, die in Form von Fast-Food oder Grillspeisen gereicht werden, stellen keine Mahlzeiten im Sinne dieser AGB dar.
b. Der Auftraggeber sorgt für ausreichende Versorgung des Teams mit Kaffee, Tee und Mineralwasser.
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8. Einsatzzeiten, Pausen, Wartezeiten und Überstunden
I. Definition Produktionstag
a. Ein Produktionstag hat maximal 10 Stunden. Dies gilt auch für die beschäftigten Personen und eingesetzten Geräte/Technik.
b. Für Personal ist die Zeit von Verlassen der Unterkunft bis zur Wiederankunft an der Unterkunft maßgeblich. Das Aufnahmeteam ist verpflichtet den direkten Weg ohne Verzögerung zu wählen.
II. Pausen
Pro Arbeitstag ist eine Stunde Pause gesetzlich vorgeschrieben. Der Auftragnehmer hat dies in seiner Kalkulation zu berücksichtigen und dem Auftragnehmer auf Wunsch zu erläutern.
III. Wartezeiten
Wartezeiten sind Arbeitszeit, können aber als Pause genutzt werden, sofern sie sich einer Phase von mindestens vier Stunden vorangegangener aktiver Einsatzzeit anschließen.
IV. Überstunden
a. Jede Überstunde wird mit 40,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher USt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
b. Anteilige Überstunden werden mit dem Stundensatz von 40,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher USt. anteilig berechnet.
9. Parken, Durchfahrt und Rangieren
I. Parken
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausreichende Parkplätze und Durchfahrtsgenehmigungen für den Auftragnehmer und sein Aufnahmeteam/Produktionsteam zu besorgen/bereitzustellen.
b. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die entsprechenden Zahlen/Angaben bis spätestens eine Woche vor Produktionsbeginn mit.
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II. Durchfahrt
a. Der Auftraggeber hat für eine sichere Durchfahrt zu sorgen. Die Durchfahrtshöhe für Produktionsfahrzeuge beträgt 4,00 Meter. Alle Hindernisse unter 4,00 m Höhe müssen beseitigt werden, alle Schranken, Durchfahrten, Poller müssen geöffnet oder entfernt sein.
b. Schäden, die durch Einsinken, Aufsetzen oder unebenen Untergrund entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
III. Rangieren
a. Die Gesamtlänge des Produktions-Gespanns beträgt ca. 20 m. Bei engen oder schlecht zugänglichen Einsatzorten ist vom Auftraggeber ein Rangierfahrzeug mit Zugmaul und mindestens 8,5 t Anhängelast zu stellen.
b. Alle Verzögerungen oder Schäden, die aus Vernachlässigung dieser Pflicht hervorgehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Bauamtliche Genehmigungen
a. Für das Produktionsfahrzeug sind alle bauamtlich geforderten Unterlagen vorhanden.
b. Ein Termin zur Abnahme durch das Bauordnungsamt vor Ort ist vom Auftraggeber zu vereinbaren und dem Auftragnehmer unmittelbar nach Bekanntwerden mitzuteilen.
c. Der Auftragnehmer versendet bei Bedarf bauamtlich geforderte Unterlagen an die zuständige Behörde postalisch.
d. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
11. Stromversorgung
a. Die technischen Einrichtungen sind mit mindestens 32 A Drehstrom zu versorgen. Entsprechende Anschlusseinheiten hat der Auftraggeber in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen.
b. Sollte ein Anschluss in unmittelbarer Nähe nicht möglich sein, so ist bei Kabelwegen über 100 m in Abstimmung mit dem Auftragnehmer eine 63 A Drehstrom-Leitung einzusetzen.
c. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Stromanschluss geprüft und funktionsfähig ist. Schäden an Anlagen oder Personen des Auftragnehmers und aller anderen betroffenen Einrichtungen, die durch Fehler in der Stromversorgung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verzögerungen, die aufgrund mangelhafter Stromversorgung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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d. Der Auftraggeber hat die Versorgung des Regieraumes mit zwei unabhängigen Stromleitungen zu je 240 V zu gewährleisten, sowie jede Kameraposition mit einer Stromversorgung von 240 V
12. Eigenwerbung
a. Die LBF-Filmproduktion erhält bei jeder Produktion das Recht, Eigenwerbung durch Werbemittel durchzuführen (z. B. durch Beachflags oder Banner). Pro Produktionstag darf der Auftragnehmer bis zu fünf Eigenwerbespots im Internetlivestream sowie auf den vom Auftraggeber gemieteten technischen Einrichtungen zeigen.
b. Die genaue Positionierung wird mit dem Auftraggeber vor Ort abgestimmt.
13. Bewachung
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bewachung der Ausrüstung und Gerätschaften sowie sämtlicher zur Produktion gehörenden Einrichtungen/technische Geräte und Hilfsmittel während der Produktion sicherzustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, insbesondere nachts für eine lückenlose Bewachung zu sorgen.
b. Die Bewachung schließt alle technischen Geräte und Einrichtungen ein, insbesondere Kabel und Steckverbindungen. Verzögerungen und Schäden auf Grund unzureichender Bewachung, Diebstahl, Vandalismus oder Beschädigung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14. Rechte am Bildmaterial
a. Der Auftraggeber erhält nach der Produktion die Rechte zur freien Verwertung am erstellten Material.
b. Der Auftragnehmer behält die Rechte für Zwecke der Eigenwerbung.
15. Livestream und Internetanbindung
I. Livestream
a. Der Auftragnehmer stellt auf einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Plattform dem Auftraggeber einen eigenen Chanel zur Verfügung. Art und Umfang des Chanels werden im Auftrag vereinbart. Grundsätzlich steht der Channel dem Auftraggeber vier Wochen lang zur Verfügung. Zeitpunkt des Starts wird im Auftrag vereinbart.
b. Für die Inhalte auf dem Chanel ist der Auftraggeber verantwortlich.
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c. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften. Zu entrichtende Gebühren/Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Anmeldung bei der GEMA oder vergleichbaren Organisatoren oder Rechteinhabern ist vom Auftraggeber vorzunehmen. Evtl. Forderungen Dritter wie bspw. der GEMA oder anderer Stellen die sich auf Urheberrecht, Lizensierung oder Vergütung beziehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d. Der Auftragnehmer wird ausdrücklich von allen Pflichten freigestellt, die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber gegenüber Dritten ergeben.
II. Internetanbindung
a. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Internetzugang mit 16 Mbit/sec Download und mindestens 4 Mbit/sec Upload zur Verfügung zu stellen.
b. Der Zugang ist per LAN-Kabel oder -Buchse am Regiepult anzuliefern. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen der Schriftform.
c. Der Auftragnehmer haftet nicht für Netzschwankungen, Kabelbrüche, Leitungsfehler, technische Fehler oder Anwendungsfehler des Auftraggebers oder Dritten.
16. Mietpreise, Zahlungsziel und Zahlungsverzug
I. Mietpreise
a. Abrechnungsgrundlage sind die Preise des Auftragnehmers laut aktueller Liste Die Preise bei Vertragsschluss laut gültigem Angebot gelten als vereinbart.
b. Alle Preise sind Nettopreise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. anderer gesetzlicher Abgaben.
c. Alle Preise gelten ab Standort Wetzlar nach deutschem Recht.
II. Berechnung des Mietpreises
a. Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannte Miete gilt für 10 Stunden Einsatzzeit pro Tag.
b. Wird die vereinbarte Mietzeit vom Auftraggeber eigenmächtig überschritten, wird ein neuer Tag berechnet und es fällt für jeden weiteren Tag, auch für Samstag, Sonn- und Feiertage, ein voller Tagessatz an. Der Auftraggeber hat für dadurch entstandene Schäden Ersatz zu leisten. Der Auftraggeber haftet nicht für höhere Gewalt
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c. Für Einsatzzeiten, die 10 Stunden pro Tag überschreiten, wird vom Auftragnehmer pro Stunde eine Miete von 200 EUR netto zzgl. der gesetzlichen USt. berechnet.
III. Zahlungsziel
a. Bei Vertragsabschluss sind 50 v. H. sofort zur Zahlung fällig. 30 v. H. spätestens zwei Monate vor Beginn des vereinbarten Veranstaltungsbeginns/Mietzeitbeginn. Restzahlung in Höhe von 20 v. H. spätestens zwei Wochen vor Beginn des Veranstaltungsbeginns/Mietzeitbeginns.
b. Alle Zahlungen sind so vorzunehmen, dass der Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist, bzw. der Auftragnehmer uneingeschränkt darüber verfügen kann.
c. Alle Preise verstehen sich in Euro, auch wenn dieses nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
IV. Zahlungsverzug
a. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ein, sobald eine fällige Rechnung nicht termingerecht ausgeglichen ist. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenen Rechnungen zum sofortigen Ausgleich fällig zu stellen Für den Fall des Verzugs berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von fünf v. H. über dem Bundesbankdiskontsatz Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, beim Auftraggeber weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
b. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, den weiteren Einsatz der gemieteten Geräte/technischen Einrichtungen, Personal und/oder beschäftigten Personen mit sofortiger Wirkung zu untersagen und deren Rückgabe/Arbeitsabbruch zu verlangen oder diese auf Kosten des Auftraggebers entfernen zu lassen. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall zu, das Mietverhältnis sofort fristlos zu kündigen.
c. Wird dem Auftragnehmer bekannt, dass nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände vorhanden sind, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät, so ist der Auftragnehmer ebenfalls zur sofortigen Kündigung berechtigt und die Produktion abzubrechen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen zur vollen Vergütung des vereinbarten Preises verpflichtet.
d. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen, speziell wegen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Geschäftsbedingungen, bleibt hiervon unberührt.
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17. Zurückbehaltung und Aufrechnung
a. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf dem individuellen Vertragsverhältnis beruht.
b. Sämtliche Zurückbehaltungsrechte vom Auftraggeber sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
18. Lieferung und Leistung
I. Beanstandung bei Übergabe
a. Zu beanstandende Leistungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber sofort zu beanstanden. Die Leistung muss unmittelbar am vereinbarten Produktionsort abgenommen werden.
b. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ersetzt das interne Leistungsprotokoll des Auftragnehmers die Abnahmebestätigung des Auftraggebers. Die Darlegung sowie die Beweisführung einer Beanstandung obliegt dem Auftraggeber. Die Darlegung sowie die Beweisführung einer Beanstandung haben schriftlich zu erfolgen.
c. Eigenmächtige Preisminderung, Aufrechnung oder Einbehaltung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
19. Transportrisiko
a. Das Transportrisiko liegt beim Auftragnehmer.
b. Die Vermietung beginnt am Veranstaltungsort. Es sei denn, es wird etwas anderes schriftlich vereinbart.
c. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen die durch Unwetter, starken Regen, Vollsperrung, Glätte oder höhere Gewalt verursacht wurden/werden.
20. Pflichten des Auftraggebers
I. Informationspflicht
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss über Einsatzort und Einsatzbedingungen der gemieteten Geräte/technischen Einrichtungen genau zu informieren. Das gilt insbesondere bei einem Einsatz unter erhöhtem Risiko und/oder bei einem Einsatz im Ausland.
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b. Der Auftragnehmer wird in diesen Fällen den Vertragsabschluss vom Abschluss einer Zusatzversicherung, ggf. der Stellung einer Kaution oder der Erfüllung anderer Auflagen abhängig machen. Die Kosten für die Zusatzleistungen/Extraausgaben trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über die Art und die Inhalte der Veranstaltung Auskunft zu geben. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen die Genehmigung des Auftragnehmers schriftlich einzuholen.
21. Übernahme der Mietobjekte
a. Alle Geräte aus den Leihparks des Auftragnehmers werden regelmäßig gewartet. Der Auftraggeber hat sich bei der Übernahme der Geräte von deren Vollzähligkeit zu überzeugen, sowie ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen oder durch von ihm beauftragte Personen prüfen zu lassen.
b. Verzichtet der Auftraggeber auf eine solche Prüfung oder ist die beauftragte Person dazu nicht in der Lage, hat der Auftraggeber einen etwaigen Nachteil daraus zu tragen.
22. Mängel und Schäden nach Übergabe
a. Treten während der Produktion Störungen, Mängel, Schäden oder Verlust des Mietobjektes auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
b. Die Mitteilung soll schriftlich, mit einer nachvollziehbaren Schilderung des Mangels und/oder Vorfalls erfolgen. Falls die Schriftform unmöglich ist, hat die Anzeige mündlich, telefonisch oder per E-Mail sofort zu erfolgen. Der Auftraggeber ist auf jeden Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich die Schadenmeldung zukommen zu lassen.
c. Im Falle der mündlichen oder telefonischen Benachrichtigung oder der Benachrichtigung per E-Mail hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Auftragnehmer eine schriftliche Benachrichtigung zu geben.
d. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber nicht zur Ersatzlieferung bei Verlust, Schäden, Mängeln oder Störungen verpflichtet, die der Auftraggeber zu verantworten hat.
23. Bedienung und Hilfspersonal
a. Soweit nicht zwischen den Vertragspartnern anders vereinbart, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Betreuungspersonal nur in Person des Fahrers der Zugmaschine zur Verfügung. Weiteres technisches Bedienungspersonal wird nicht gestellt.
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b. Die Mietobjekte des Auftraggebers dürfen nur von Personen bedient werden, die nachweislich ausreichend dafür qualifiziert sind und nachweisen können, dass sie anhand der technischen Anleitungen und Vorgaben des Auftragnehmers die technischen Einrichtungen/Mietobjekte bedienen können.
c. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Personen müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Sicherungsvorschriften, Sicherheitsvorschriften und andere geltenden Normen und Vorschriften kennen und anwenden. Die eingesetzten Personen müssen in der Lage sein, alle geltenden Normen und Vorschriften einzuhalten.
d. Die Umsetzung dieser Auflage obliegt dem Auftragnehmer.
24. Reparaturen und Überbeanspruchung
a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietobjekte vor Überbeanspruchung, nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder Missbrauch - auch durch Dritte - zu schützen.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gemieteten Einrichtungen/überlassenen Geräte nur in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen.
c. Reparaturen an Mietobjekten, Änderungen am Mietobjekt oder Veränderung technischer Einstellungen/Grundeinstellungen dürfen nicht vom Auftraggeber oder von ihm beauftragter Personen vorgenommen oder veranlasst werden, sondern nur von dem Auftragnehmer oder von dessen Beauftragten.
d. Ist eine notwendige Reparatur auf unsachgemäße Bedienung, falschen Einsatz oder überdurchschnittliche Abnutzung zurückzuführen, hat der Auftragnehmer die Kosten zu tragen und für die Zeit des Geräteausfalls im Leihpark Ersatz in Höhe des Mietpreises zu leisten. Darüber hinaus mit dem Schaden anfallende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
e. Firmen- und Markenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder des Auftragnehmers, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen. Die feste Anbringung von eigenen Logos, Markenzeichen, Beschriftungen und dergleichen des Auftraggebers sind untersagt.
f. Widerrechtlich angebrachte Logos, Markenzeichen, Beschriftungen und dergleichen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers entfernt.
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25. Erhöhtes Risiko
Bei einem Geräteeinsatz unter erhöhtem Risiko ist der Auftraggeber verpflichtet, sowohl für ausreichende Sicherung der Geräte/technischen Einrichtungen zu sorgen als auch die bei diesem Einsatz tätigen Personen über das erhöhte Risiko zu informieren und ausdrücklich zu besonderer Sorgfalt anzuhalten.
26. Weitervermietung
Der Auftraggeber darf die gemieteten Einrichtungen/Geräte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht weitervermieten.
27. Arbeits- und Gesundheitsschutz
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften und Normen, die für den Gebrauch der Mietobjekte maßgeblich sind, vor allem solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, einzuhalten.
b. Der Auftragnehmer haftet nicht für Personenschäden, die durch Nichteinhaltung dieser Bedingung seitens des Auftraggebers entstehen.
28. Erlaubnisse und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten alle notwendigen behördlichen Genehmigungen oder sonstige Erlaubnisse, vor allem für den Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit, einzuholen, soweit diese nicht Gegenstand der allgemeinen technischen Zulassung des Mietobjektes sind.
29. Sicherheit beim Betrieb
a. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Verkehrssicherungspflichten und technische Vorschriften (z. B. Tritt- und Greifschutz oder Lastsicherung) und zweckdienliche organisatorische Maßnahmen (z. B. Absperrungen) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung zu gewährleisten.
b. Ist dazu der Auftraggeber nicht oder nur teilweise in der Lage, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, oder im Falle der Unmöglichkeit, sofort nach Erhalten entsprechender Kenntnisse.
30. Freistellung des Auftragnehmers
a. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei.
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b. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber für Ausfälle des Mietobjektes, gleich welcher Art, auch für materielle oder immaterielle Folgeschäden, ist unabhängig vom Nachweis ausgeschlossen.
31. Pfändung oder Beschlagnahmung
a. Im Falle der Pfändung und/oder Beschlagnahmung des/der Mietobjekte(s), hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren und ihm eine Kopie des Pfändungs- und/oder Beschlagnahmungsprotokolls inklusive der eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Pfändungsmaßnahme oder Beschlagnahme des Mietobjektes das Eigentum der Auftragnehmer betrifft.
b. Das Gleiche gilt, wenn von dritter Seite Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Auftragnehmerpfandrecht, usw.).
32. Kontrolle der Auftragnehmer
Der Auftragnehmer und sein(e) Beauftragter/n haben jederzeit das Recht, das Mietobjekt zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber zu prüfen.
33. Mietminderung, Haftung und Haftungsausschluss
I. Mietminderung
a. Die Minderung des Mietpreises ist aufgrund eines erheblichen Mangels oder einer erheblichen Funktionsstörung nur möglich, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass ihn am Mangel oder der Funktionsstörung kein Verschulden trifft und er den Mangel sofort, laut Punkt 22., angezeigt hat.
b. Ausfälle von jeweils bis zu 30 Min. durch technische Defekte die während der Mietzeit auftreten, können durch den Auftraggeber nicht als Minderung des Mietpreises geltend gemacht werden.
c. Für 30 Min. übersteigende Ausfälle werden für jede weiteren 30 Min. 100,00 EUR netto zzgl. der gesetzlichen USt. vom Mietpreis anteilig gekürzt.
d. Für Ausfälle wegen starken Regens, Sturm, Unmöglichkeit, Glätte, Vollsperrung, höhere Gewalt kann keine Mietminderung geltend gemacht werden.
34. Haftung des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur Rückgabe.
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b. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er beim Einsatz der Geräte anderen zufügt, gleichgültig, ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden in Folge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens. Der Auftraggeber hat dafür eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
c. Das Risiko der „Höheren Gewalt“ (wie Gefahren in Kriegs- und Krisengebieten, bei Naturkatastrophen, Beschlagnahmung durch den Zoll, o. ä.) kann nicht versichert werden. Hierfür haftet der Auftraggeber in vollem Umfang.
d. Bei Beschlagnahmung der entliehenen Geräte und Kraftfahrzeuge haftet der Auftraggeber und leistet Schadenersatz der Kosten, die durch den Verlust, die Ausfälle und die Wiederbeschaffung entstehen; das gilt auch dann, wenn die Beschlagnahmung willkürlich ist und / oder nicht vom Auftraggeber verschuldet wurde.
35. Haftung und Haftungsausschluss des Auftragnehmers
a. Die Haftung des Auftragnehmers für direkte und indirekte Schäden, die eine Störung oder ein Ausfall eines Mietgerätes verursacht haben, ist ausgeschlossen. Das gilt auch bei grobem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen sowie einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Fahrlässigkeit, wenn sie geringfügig ist.
b. Eine Haftung des Auftragnehmers ist auch bei einem Mangel des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung des Mangels sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen (z. B. wegen positiver Forderungsverletzung oder unerlaubter Handlung) für unmittelbare Schäden ausgeschlossen.

37. J: Schlussbestimmungen
I. Speicherung der Daten
Alle Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses werden elektronisch verarbeitet und gespeichert. Diese AGB stellen diesbezüglich eine Unterrichtung nach dem/den Datenschutzgesetz/en dar. Die geltenden Datenschutzbestimmungen werden eingehalten.
38. Änderungen
Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Stand: 5.10.2013